Verein „Die Kronsbären“

Satzung vom 06. Sept. 2013

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kronsbären e.V.“ und hat seinen Sitz in Kiel. Die Eintragung in das Vereinsregister wird beantragt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein sieht seine Aufgaben in der Betreuung und Förderung von Grundschulkinder unter Berücksichtigung der kulturellen Herkunft. Hierzu werden geeignete Betreuungskräfte angestellt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Belange des Vereins einzusetzen. Die Tätigkeit des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Mitgliedschaft beginnt zum Beginn des Schuljahres und kann nicht vor dem 31.08. des folgenden Jahres gekündigt werden. Es bedarf lediglich einer entsprechenden schriftlichen Erklärung bis zum 31.08. des jeweiligen Jahres. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn ein Mitglied fortgesetzt gegen die Vereinsinteressen und / oder satzungsgemäße Bestimmungen verstößt. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt zum 31.08. des jeweiligen Jahres oder Ausschluß.

§ 4 Beiträge

Für die Gestaltung des Vereinszwecks im Sinne dieser Satzung werden Beiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem 3. Vorsitzenden (Kassenwart/in).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Vorstandssitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden. Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben, die für das laufende Geschäftsjahr von Belang sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

Der/die Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt-Versammlung) einzuberufen.

Die vorgesehene Tagesordnung soll aus der Einladung ersichtlich sein.

Auf der Jahreshauptversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte regelmäßig Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung:

a) Geschäftsbereich des Vorstandes

b) Bericht des Kassenwarts

c) Entlastung des Kassenwarts

d) Vorstandswahl

e) Wahl der Kassenprüfer (2)

Einladungen für Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen zu versenden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Am Anfang der Versammlung wird mit einfacher Mehrheit einen/eine Protokollführer/Protokollführerin gewählt. Sie/er unterschreibt das von ihr/ihm erstellte Protokoll.

Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin bei einem/r Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) Aufgaben des Vereins (Einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder)

b) Mitgliedsbeiträge (Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder)

c) Satzungsänderung (Drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder)

d) Auflösung des Vereins (Drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder)

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beim ersten Vorsitzenden schriftlich beantragt hat. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt mit einfacher Mehrheit aller anwesender Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem

Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das bestehende Vermögen an den Schulverein Kronsburg, Kuhlacker 30, 24145 Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu.

Kronsbären e. V.
Betreute Grundschule Kronsburg
Kuhlacker 30, 24145 Kiel