Satzung vom 11. Mai 2023

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kronsbären e.V.“ und hat seinen Sitz in Kiel.
Die Eintragung in das Vereinsregister wird beantragt. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein sieht seine Aufgaben in der Betreuung und Förderung von
Grundschulkinder unter Berücksichtigung der kulturellen Herkunft. Hierzu
werden geeignete Betreuungskräfte angestellt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder
dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für
die Belange des Vereins einzusetzen.
(2) Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
a) Ordentliche Mitglieder / Sorgeberechtigte
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder mit allen mitgliedschaftlichen Rechten
und Pflichten. Sie haben die Möglichkeit, unter der Voraussetzung des
Abschlusses eines Betreuungsvertrages mit dem Verein die
Betreuungsleistungen des Vereins für ihr Kind in Anspruch zu nehmen,
wenn mindestens eine Sorgeberechtigte oder ein Sorgeberechtigter des
Kindes Mitglied des Vereins ist. Ein Anspruch auf Abschluss eines
Betreuungsvertrages oder einen Betreuungsplatz besteht jedoch nicht.
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und
Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sind mehrere
Sorgeberechtigte eines Kindes ordentliche Mitglieder des Vereins, so
haben sie nur ein gemeinsames Stimmrecht. Zu diesem Zweck haben die
Sorgeberechtigten eine oder einen von ihnen als gemeinsame/n Vertreter/in
zu bestimmen und diese/n gemeinsame/n Vertreter/in der
Versammlungsleitung gemeinsam anzuzeigen. Solange die Anzeige fehlt,
ruht das Stimmrecht.
b) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein
besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des
Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt und sind beitragsfrei.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dem Aufnahmeantrag
ist ein SEPA-Lastschriftmandat für die satzungsmäßigen
Zahlungsverpflichtungen beizufügen. In dem Aufnahmeantrag ist neben der
Postanschrift auch eine E-Mail-Adresse anzugeben.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, automatische
Beendigung bei Wegfall des Betreuungsanlasses, durch Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Ausschließung.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein
Mitglied des Vorstandes mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum
31.07. eines Jahres.
(3) Die Mitgliedschaft von Sorgeberechtigten endet automatisch mit
Beendigung des letzten bestehenden Betreuungsvertrages für ihre Kinder,
es sei denn der Verein und das Mitglied einigen sich auf eine Fortsetzung
der Mitgliedschaft. Auf eine Fortsetzung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch.
(4) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
insbesondere (nicht abschließend) wenn
- das Mitglied gegen die Ziele, die Interessen oder die Satzung des
Vereins grob und schuldhaft verstoßen hat;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet ist.
In weniger schwerwiegenden Fällen kann eine schriftliche Verwarnung
ausgesprochen werden. Vor der Entscheidung über Sanktionen nach
diesem Absatz ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen
und dem Mitglied schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder
elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt mitgeteilte EMail-Adresse zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach
fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher oder
elektronischer (per E-Mail) Mahnung und Aufforderung zur Beitragszahlung
an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift bzw. an die zuletzt mitgeteilte
E-Mail-Adresse mit der Zahlung fälliger Beiträge oder sonstiger
Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist und ihm
kein Zahlungsaufschub gewährt worden ist. Die Streichung darf erst
erfolgen, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen
sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

§ 6 Anmeldegebühr, Beiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Anmeldegebühr zu zahlen.
Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Im Falle
des Abschlusses eines Betreuungsvertrages ist ein Betreuungsentgelt zu
entrichten.
(2) Über die Höhe und die Fälligkeit der Anmeldegebühr und des
Jahresbeitrages beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen eine Beitragsordnung. Mangels anderweitiger
Festlegung durch die Mitgliederversammlung ist die Anmeldegebühr sofort
mit Beginn der Mitgliedschaft und der Jahresbeitrag zum 01. Oktober eines
jeden Jahres für das laufende Mitgliedsjahr vom 01. August bis zum 31. Juli
zu zahlen. Erfolgt in einem Geschäftsjahr keine Festsetzung, so gilt die
bisherige Festsetzung weiter.
(3) Sind oder werden mehrere Sorgeberechtigte eines Kindes ordentliche
Mitglieder des Vereins, so kann die Beitragsordnung vorsehen, dass nur
eine gemeinsame Anmeldegebühr und ein gemeinsamer Jahresbeitrag
erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins
Verwaltungsorgane des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2.
Vorsitzenden und der/dem 3. Vorsitzenden (Kassenwart/in).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden auf der
Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Nach Ablauf
der Amtszeit bleibt der Vorstand weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt wird. Vorstandssitzungen haben mindestens vierteljährlich
stattzufinden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(4) Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden.
Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss
und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen
Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festsetzung von Anmeldegebühren und Jahresbeiträgen in einer
Beitragsordnung;
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
c) Entscheidung über die Höhe der Vergütung von Mitgliedern des
Vorstandes und Ermächtigung zum Abschluss von entsprechenden
Verträgen;
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Entscheidung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse und andere
Sanktionen;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
Vereinsauflösung.

§ 10 Einberufung und Abhaltung der
Mitgliederversammlung
(1) Der/die Vorsitzende des Vorstandes hat mindestens einmal jährlich
eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder
per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als
zugegangen, wenn diese an die zuletzt vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurde. Die
Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Postanschrift und
der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen
zu Lasten des Mitglieds.
(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Auf der Jahreshauptversammlung sind folgende
Tagesordnungspunkte regelmäßig Gegenstand der Beratung und
Beschlussfassung:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenwarts
c) Entlastung des Kassenwarts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Vorstandswahl
f) Wahl der Kassenprüfer (2).
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Am
Anfang der Versammlung wird mit einfacher Mehrheit einen/eine
Protokollführer/Protokollführerin gewählt. Sie/er unterschreibt das von
ihr/ihm erstellte Protokoll.
(6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor
dem Versammlungstermin bei einem/r Vorstandsmitglied schriftlich
einzureichen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit dies in
dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins sind außerdem die Anforderungen des § 11 zu
beachten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beim ersten
Vorsitzenden schriftlich beantragt hat.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer
Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das bestehende Vermögen an den
Schulverein Kronsburg, Kuhlacker 30, 24145 Kiel, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu.

Kronsbären e. V.
Betreute Grundschule Kronsburg
Kuhlacker 30, 24145 Kiel

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